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   BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93   

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BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93 (https://dejure.org/1993,6400)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1993 - 6 B 58.93 (https://dejure.org/1993,6400)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 (https://dejure.org/1993,6400)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
    Insbesondere in dem vom Kläger erwähnten Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 7 B 44.81 - (Buchholz 402.10 § 11 NAG Nr. 1) ist näher ausgeführt worden, daß nach den §§ 11, 3 Abs. 1 NÄG ein Vorname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

    Auch der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der vom Kläger dafür allein bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von dem erwähnten Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 7 B 44.81 -, ist nicht gegeben.

  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seinem Beschluß vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 - (Buchholz 402.10 § 11 NAG Nr. 3) darauf hingewiesen, daß ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG nur dann vorliegt, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Beschlüsse vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S. 3 und vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    10 c) Ein wichtiger Grund, der die Änderung eines Vornamens rechtfertigt, ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (Beschlüsse vom 24. März 1981 BVerwG 7 B 44.81 Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1 und vom 27. September 1993 BVerwG 6 B 58.93 Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27. September 1993 BVerwG 6 B 58.93 (a.a.O.) ausgeführt, dass in dem Übertritt zum islamischen Glauben unter weiteren Voraussetzungen regelmäßig ein wichtiger Grund für die Beifügung eines islamischen Vornamens zu dem bisherigen Namen liegen möge.

  • VG Göttingen, 25.04.2012 - 4 A 18/11

    Wunsch nach Integration als wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen

    Ein wichtiger Grund, der die Änderung eines Namens rechtfertigt, ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsberechtigten an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt (BVerwG, Beschlüsse vom 24.3.1981, - 7 B 44.81 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 1 und vom 27.9.1993, - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4).
  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Er besteht nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsberechtigten an der Namensänderung die schutzwürdigen Belange Dritter sowie die Interessen der Altgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens und sicherheitspolitischen Belangen liegen und regelmäßig die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, unter Abwägung aller Umstände wesentlich überwiegt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4 )j Zu berücksichtigen ist ferner, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur Ausnahmecharakter hat, da das Namensrecht umfassend und weitestgehend abschließend im bürgerlichen Recht geregelt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2002 - Au 1 K 96.972 -, ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1998 - 7 B 14.98 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 UA.
  • VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14

    Hinzufügung eines weiteren Vornamens nur bei Vorliegen wichtiger Gründe

    Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, geringeres Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, veröffentlicht in juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

    Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt (zum Ganzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., juris Rn. 15, 17; OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, juris Rn. 13, 18; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 10 ff. und Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 -, juris Rn. 2 f., vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3 und vom 9. November 1988 - BVerwG 7 B 167.88 -, juris Rn. 4).
  • VG Schleswig, 19.03.2009 - 14 A 167/07

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S. 3 und vom 27.09.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4 S. 5).
  • VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08

    Streit um Vorname

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -).
  • VG Berlin, 01.07.2010 - 3 A 244.08

    Änderung des Vornamens zur Bewahrung eines ehrenden Andenkens an die Taufpaten

    Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, UA S. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 --, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • VG Schleswig, 19.03.2009 - 14 A 126/08

    Susan oder Julia

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   OVG Berlin, 24.11.1994 - 6 B 58.93   

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OVG Berlin, Entscheidung vom 24.11.1994 - 6 B 58.93 (https://dejure.org/1994,40238)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24. November 1994 - 6 B 58.93 (https://dejure.org/1994,40238)
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